Mit dem Berner Sennenhund in die Ferien – Geht das?

Ronja- Amy vom Haunberger-Hof

 

Aufgrund seiner Größe glaubst Du vielleicht, es wird schwierig, mit dem Berner Sennenhund in den Urlaub zu fahren. Doch es kommt einzig und allein auf eine gute Planung an.

Als Erstes gilt es ein Reiseziel auszusuchen, welches hundefreundlich ist. Informiere dich darum genau über Einreisebestimmungen, Impfvorschriften und Verpflichtungen vor Ort, wie etwa eine Maulkorbpflicht oder Strandverbot.

Anschließend sollte überlegt werden, wie Ihr das gewünschte Ferienziel erreicht. Dabei sollten Zwei- und Vierbeiner natürlich so komfortabel und sicher wie möglich verreisen. Häufig ist das Auto Fortbewegungsmittel der Wahl, wenn es mit dem Berner Sennenhund auf Reisen und in den Urlaub geht.

Doch auch Zug oder Flugzeug könnten zur Anreise geeignet sein. Wer es flexibel mag, zieht womöglich auch einen Campingurlaub in Betracht.

 

 

Am besten verreist der Berner Sennenhund in einer großen Transportbox.

Auch der gesicherte und abgetrennte Kofferraum eines Kombis ist eine gute Idee.

 

Um den Vierbeiner an die Kiste zu gewöhnen, sollte die Transportbox schon früh dem Hund vorgestellt werden. Akzeptiert bereits der Welpe die Box als sicheren Rückzugsort, so wird er sich auch auf Reisen dort wohl und geborgen fühlen. Eine Einstiegsrampe kann hingegen helfen, die Gelenke (und Herrchens Rücken) zu schonen.

 

 

Auf jeden Fall müssen in der Unterkunft vor Ort Tiere erlaubt sein und entsprechend bei der Buchung angemeldet werden.

Damit Dein Berner Sennenhund es dort so gemütlich wie zu Hause hat, solltest Du auch für ihn ein paar Dinge einpacken.

Eine Notfallapotheke zum Beispiel, seine gewohnte Schlafdecke, Heimtierausweis, Reisenäpfe und noch viel mehr.

Wappne Dich außerdem für unerwartete Zwischenfälle oder Krankheit bei Deinem Vierbeiner. Erkundige Dich bereits vor Reiseantritt über einen Tierarzt in der Nähe.

 


Der Heimtierausweis für problemloses Reisen innerhalb der Mitgliedsländer der europäischen Gemeinschaft!

Für Irland, Großbritannien und Schweden sind zusätzliche Anforderungen zu erfüllen

  • Die Bestimmungen erfordern eine einwandfreie Kennzeichnung des Tieres.
  • Die fälschungssichere Kennzeichnung erfolgt am besten über einen Mikrochip.
  • Die Codes von bereits implantierten Mikrochips können in den neuen EU-Heimtierausweis übernommen werden.

Der EU-Heimtierausweis für die Reise mit Hunden in die Mitgliedstaaten

 

Aufgrund einer EU Verordnung muss ab dem 3. Juli 2004 für Hunde die innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitend verbracht werden, ein Pass nach einheitlichem Muster mitgeführt werden.

 

Dieser Pass muss dem Tier eindeutig zugeordnet werden können, d. h. das Tier muss mittels Tätowierung oder Mikrochip identifizierbar und die Kennzeichnung im Pass eingetragen sein.

 

Neben Angaben zu dem Tier und seinem Besitzer muss der Pass den tierärztlichen Nachweis enthalten, dass das Tier über einen gültigen Impfschutz gegen Tollwut verfügt.

 

Für aus Deutschland stammende Tiere heißt dies, dass die letzte Tollwutimpfung mindestens 30 Tage und längstens 12 Monate vor dem Grenzübertritt durchgeführt worden ist.


Die Mitgliedstaaten Irland, Schweden, Vereinigtes Königreich sind ermächtigt, für eine Übergangsfrist von fünf Jahren ihre bisherigen schärferen Anforderungen an den Impfschutz gegen die Tollwut (Blutuntersuchung auf Antikörper) und besondere Bestimmungen für eine Behandlung gegen Bandwurm- und ggf. Zeckenbefall beizubehalten.


Die Regelungen zum Heimtierpass gelten grundsätzlich für den privaten Reiseverkehr mit bis zu fünf Tieren wie auch für den Handel zwischen Mitgliedstaaten der EU.


Die EU-einheitlichen Passformulare müssen für Heimtiere der betroffenen Arten verwendet werden. Dia alten gelben Impfbescheinigungen berechtigen nicht mehr zu einem Grenzübertritt innerhalb der EU.

 


Wer braucht den EU-Heimtierasuweis?

Personen, die mit Hund, Katze oder Frettchen in andere EU-Mitgliedsstaaten reisen wollen, benötigen den neuen EU-Heimtierpass. Für andere Haustiere wie Kaninchen, Meerschweinchen oder Vögel gilt der Pass nicht. Wer nicht beabsichtigt, mit seinem Tier auf Reisen zu gehen, kann auch für Hund, Katze und Frettchen weiterhin den gelben „Internationalen Impfpass“ verwenden.

Woher bekommt man den EU-Heimtierausweis?

Die EU-Heimtierpässe können sofort in der Tierarztpraxis ausgestellt werden. Wenn noch nicht erfolgt wird gleichzeitig die Kennzeichnung des Tieres mit einem Mikrochip vorgenommen. Bei Kauf eines Welpen erfolgt dies bereits beim Züchter.

Welche weiteren Bestimmungen sind für Reisen in der EU zu beachten?

Hunde, Katzen und Frettchen, die auf Reisen in andere EU-Mitgliedstaaten mitgenommen werden, müssen:

  • mit einem Mikrochip oder einer Tätowierung (diese nur noch bis zum   03.07.2011) markiert sein
  • eine gültige Impfung gegen Tollwut haben, die der Tierarzt im EU-Heimtierpass bestätigt hat
  • müssen den EU-Heimtierpass mit sich führen.

Einreisebestimmungen für Hunde und Katzen

Unabhängig von den Regelungen zum Heimtierausweis sind die Einreisebestimmungen des jeweiligen Gastlandes zu beachten.


Die Regelungen gelten grundsätzlich für den privaten Reiseverkehr mit bis zu fünf Tieren zwischen Mitgliedstaaten der EU.

 

Bei Reisen nach Irland, Schweden und in das Vereinigte Königreich sind weiter gehende Anforderungen zu erfüllen (Nachweis des Tollwutimfpschutzes in einer Blutprobe, Nachweis einer Behandlung gegen Bandwürmer und Zecken). Zusätzliche Anforderungen sind auch beim gewerblichen Handel zu beachten.


Was ist bei Reisen in Nicht-EU-Länder zu beachten?

Reisen in Drittländer sind nicht durch die EU-Bestimmungen geregelt, es gelten die Vorschriften des jeweiligen Landes.


Was passiert, wenn man ohne den neuen Pass auf Reisen geht?

Wer ohne den EU-Pass reist, muss mit Problemen an der Grenze rechnen. Im Einzelfall muss mit Sanktionen des jeweiligen Mitgliedstaates gerechnet werden, die bis hin zur Quarantänisierung des Tieres reichen können und mit erheblichen Kosten für den Tierhalter verbunden sind.


Werden die Mikrochip-Daten der Tiere oder die Identifizierungsnummern des EU-Heimtierpass zentral registriert?

Leider nein. Die EU kann sich bis heute nicht zu einer zentralen Erfassung durchringen. Wir raten Ihnen dringend Ihr Tier in einem Haustierregister registrieren zu lassen (z. B. Tasso). Entsprechende Formulare erhalten Sie in der Praxis oder vom Züchter. In vielen Fällen ist die Registrierung kostenlos.


Der Chip

 

Der Mikrochip, auch Transponder oder Tag genannt ist ein elektronisches Mittel für das automatisierte Erkennen von Tieren. Der Transponder ist 12 × 2 mm groß.

Eine gewebeverträgliche Glashülle enthält eine Antennenspule sowie den inaktiven Chip mit der fest gespeicherten 15stelligen Identifikationsnummer. Weltweit erhält jedes Tier eine eigene Kenn-Nummer (3-stelliger Ländercode + 12-stellige ID-Nummer) (Abschnitt Ländercodes und Herstellercodes).

 

Der Chip ist passiv, d. h. erst beim Ablesen wird er durch das Lesegerät angeregt, seine Daten zu übertragen. Die Implantierung ist einfach und schnell, es ist keine Betäubung erforderlich.

Der Chip ist fälschungs- und manipulationssicher.

Der Chip bleibt während des ganzen Lebens des Tieres funktionsfähig, ist beliebig oft ablesbar und „wandert“ in der Regel nicht durch den Körper des Tieres.

 

Je nach Hersteller werden Chips meist mit mehreren selbstklebenden Barcodeetiketten zur übereinstimmenden Kennzeichnung von Dokumenten (Impfpass, Zuchtpapiere) geliefert.



Ländercodes und Herstellercodes

 

Von den 15 rein numerischen Stellen von ISO-codierten Mikrochips stehen die drei ersten Stellen für eine Codierung zur Verfügung, während die übrigen Stellen der individuellen Kennzeichnung des Tieres dienen.

 

Die meisten Mikrochiphersteller nutzen die 3 Codierungsstellen für eine Firmenkennung. Nach ISO-Norm ISO 3166 werden dabei die Zahlen von 001 bis 899 für Ländercodes genutzt, die Zahlen über 900 stehen für Firmenkennungen zur Verfügung.

 

Die herstellercodierten Chips sind preisgünstiger und werden oft in großen Mengen von Tierschutzeinrichtungen außerhalb Deutschlands verwendet.

 

Die Transpondernummer 968000004531234 ist ein Beispiel für einen Chip des Herstellers AEG (968) mit der 12-stelligen ID-Nummer 000004531234.

 

Die Herkunft dieses Tieres kann nicht abgelesen werden.

 

 

Beispiele für die ersten 3 Stellen der Transpondernummer nach ISO 11784: Ländercodes:

 

040- Österreich

056- Belgien

203- Tschechische Republik

276- Deutschland

826- England

250- Frankreich

528- Niederlande

380- Italien

620- Portugal

756- Schweiz

724- Spanien

818- Ägypten

 

Herstellercodes:

 

934- Tierchip Dasmann

945- Business Inception Identification B.V.

947- BELCAM ID

956- Trovan Ltd.

958- Pet ID

959- Global ID Technologies

967- Rfdynamics

968- AEG

972- Planet-ID

981- Datamars

985- Indexel

 

 

Die Chipnummer 040098100111917 würde also beispielsweise auf eine Implantation in Österreich hinweisen.


Applikation

 

Mit einer sterilen Einwegspritze wird der Transponder vom Tierarzt in die linke Halsseite des Tieres (international normierte Stelle) injiziert.

 

Durch die besonders scharf angeschliffene Nadel verspürt das Tier kaum Schmerz.

Der Vorgang ist mit einer Routineimpfung zu vergleichen.


Lesegerät

 

Ein handliches, portables Lesegerät wird über den Nacken des Tieres geführt und aktiviert mittels elektromagnetischer Wellen den Chip.

 

Die maximale Entfernung zwischen Lesegerät und Transponder beträgt 30 cm bei ISO-konformen Chips.

In einem Display des Ablesegerätes ist die Identifikationsnummer ablesbar.

 

Lesegeräte sollten bei allen Tierheimen, Tierärzten, der Polizei, Ordnungsämtern und den meisten Hundevereinen vorhanden sein.


Vet. med Infos

 

Fragen und Antworten zum Heimtierausweis

 

FAQ - Fragen zum neuen Heimtierausweis und Antworten der BGV
(Behörde für Gesundheit und Verbraucherschutz) (Update 07.05.2015)

 

1 • Ermächtigung in Hamburg:


Welche Tierärzte in Hamburg gelten als ermächtigt und welche Behörde stellt die Ermächtigung aus?

 

Antwort BGV:

Auf der Kammerversammlung am 16.11.2014 wurde der anwesenden Hamburger Tierärzteschaft bereits mitgeteilt, dass die Hamburger Tierärztinnen und Tierärzte durch eine neue Allgemeinverfügung ermächtigt werden. Die Hamburger Praxen werden dann angeschrieben, die bisherige Ermächtigung aus 2004 gilt bis dahin weiter.
Die BGV wird zwischenzeitlich Firmen, die eine Registriernummer bei der Bestellung von Heimtierausweisen verlangen, entsprechend informieren.

 

2 • Verpflichtung zur Eintragung in die HIT Datenbank:


Ist es zutreffend, das die ermächtigten Tierärzte zukünftig verpflichtet sind die Abgabe der Heimtierausweise in die HIT Datenbank einzutragen?

 

Antwort BGV:

Die Tierseuchenreferenten der Länder haben im November beschlossen, die Ausgabe der Heimtierausweise von den Drucklegenden Firmen ausschließlich an ermächtigten Tierärzte über die HIT-Datenbank sicher zu stellen. Ein entsprechendes Modul wird derzeit programmiert und soll bis zum 28.02.2015 zur Verfügung stehen. Grundsätzlich müssen dazu alle Tierarztpraxen in der HIT-Datenbank mit einer Registriernummer erfasst werden. Die genaue Umsetzung inkl. einer neuen Allgemeinverfügung für Hamburg wird zur Zeit in der BGV erarbeitet. Wie am 26.11.2014 angekündigt werden alle Hamburger Tierarztpraxen mit einem entsprechenden Info-/Merkblatt angeschrieben, sobald die Umsetzung für Hamburg erfolgt ist.

 

3 • Welche Form der Tollwuteintragung:


Gibt es in der neuen EU Verordnung einen Hinweis wie die Tollwutimpfung einzutragen ist? Ob mit Aufkleber oder handschriftlich mit Name des Impfstoffes und Chargen-Nummer?

 

Antwort BGV: Es gibt keine Vorgaben zur Art der Eintragung (Aufkleber oder handschriftlich), sondern lediglich Vorgaben zum Inhalt (Hersteller, Name des Impfstoffes und Chargennummer)

 

4 • Die handschriftlichen Tollwuteintragung:


Wenn der Tollwutimpfstoffeintrag handschriftlich erfolgt, dann ist ein Überkleben nicht notwendig, nur einen Tollwutimpfungsaufkleber muss ich überkleben?

 

Antwort BGV:

Nach Teil Anhang III, Teil 2, Buchstabe b) der Verordnung (EU) Nr. 577/2013 gilt: „Befinden sich die Informationen auf einer der Seiten des Ausweises auf einem Aufkleber, so ist dieser mit einer transparenten selbstklebenden Laminierung zu versiegeln, sofern er nicht unbrauchbar wird, wenn man ihn entfernt“

 

5 • Stempel für Adressfelder:


Dürfen zur Adressangabe Stempel/ Aufkleber verwendet werden, die laminiert werden? Dies betrifft einerseits die Adressangaben der Besitzer/ Züchter, andererseits die Angaben der Tierarztpraxis (S.4)

Antwort BGV:

Nach Art. 22 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 müssen alle einschlägigen Eingabefelder des Ausweises ordnungsgemäß ausgefüllt werden. Ein Stempel oder ein Aufkleber, würde nie genau alle Felder mit den vorgeschriebenen
Angaben erfassen (also Nachname bei Nachname, Vorname bei Vorname etc.) und kann daher nicht akzeptiert werden. Darüber hinaus sind die Angaben zum ermächtigten Tierarzt immer zusätzlich zum Stempel und der Unterschrift einzutragen.


Anmerkung TK Hamburg:

Daraus kann im Umkehrschluss gefolgert werden, dass wenn der Stempel vom Tierarzt passend für die Adressfelder des Ausweises angefertigt wird, dass er dann akzeptiert werden kann.

 

6 • Eintragung und Prüfung des Besitzers im HTA:


Die neuen Heimtierausweise haben nur noch 2 Felder für die Angaben des Tierhalters, so ein Ausweis ist daher schnell voll, daraus ergeben sich einige Fragen.
Müssen grundsätzlich immer die aktuellen Besitzer eingetragen werden? D.h. muss ich als berechtigter Tierarzt bei jeder Vorlage eines HTA und Impfeintragung die Besitzerdaten kontrollieren?

 

Antwort BGV:

Ja, es ist immer der aktuelle Besitzer einzutragen und eine Kontrolle sollte erfolgen, da er ermächtigte Tierarzt die Richtigkeit der Eintragungen bescheinigt. Wenn im Heimtierausweis nur zwei Felder für Besitzerangaben vorhanden sind, ist dieser in der Tat sehr schnell vor. Die drucklegenden Firmen dürfen aber Heimtierausweise mit mehr Seiten für Besitzerdaten ausgeben. Nach meiner Kenntnis machen davon auch einige Firmen in Deutschland Gebrauch.

 

7 • Züchter als ersten Besitzer:


Wenn ich für den Wurf eines Züchters Heimtierausweise ausstellen soll, muss der Züchter dann als erster Besitzer eingetragen werden oder kann man warten bis zum Käufer?

 

Antwort TK Hamburg: 

Sie müssen den Züchter als ersten Besitzer eintragen. Das Gesetz fordert, dass immer der aktuelle Besitzer in den HTA eingetragen wird, in diesem Fall ist es der Züchter. Man könnte auch für die Welpen beim Züchter zuerst einen gelben Impfausweis auszustellen und erst dann für den neuen Besitzer einen Heimtierausweis ausstellen.

 

8 • Volles Adressfeld und neuer HTA:


Wenn zwei Besitzer eingetragen sind, muss ich einen neuen Ausweis ausstellen oder darf man ein Besitzerfeld überkleben und dort den neuen Besitzer eintragen und unterschreiben lassen? (Wird von einigen Veterinärämtern in der BRD empfohlen). 

 

Antwort BGV:

Wenn alle Felder für Besitzerdaten voll sind, ist ein neuer Ausweis auszustellen. Ein Überkleben ist auf gar keinen Fall zulässig und würde den Ausweis ungültig machen.

 

9 • Übertragung von Impfungen in einen neuen HTA:


Wenn ein neuer Heimtierausweis ausgestellt werden muss, wie übertrage ich rechtssicher die Impfungen aus dem alten HTA in den neuen? Muss ich vermerken, dass dies ein Übertrag ist, welcher Tierarzt die Erstimpfungen durchgeführt hat sowie die Nummer des alten Heimtierausweises? Wo?

 

Antwort BGV:

Die Impfung kann übertragen werden, wenn das Tier ordnungsgemäß gekennzeichnet ist und sich auch sonst kein offensichtlicher Fehler in den Eintragungen befindet. Ein Hinweis auf den alten Heimtierausweis oder dortige Eintragungen ist nicht vorgesehen.

 

10 • Verbleib des alten HTA:


Muss der alte HTA aufgehoben werden und bei wem? Besitzer, Tierarzt?

 

Antwort BGV:

Der vorherige Ausweis sollte vom aktuellen Besitzer aufbewahrt und sollte in Zweifelsfällen (insbesondere bei Reisen in nicht-europäische Ausland) vorgelegt werden können.

 

11 • Ausstellung eines HTA ohne Tollwutimpfung:


Kann ich einen Heimtierausweis ausstellen ohne eine Tollwutimpfung vorzunehmen?

 

Antwort TK Hamburg:

Kurz gesagt, ja, der ermächtigte Tierarzt kann einen Heimtierausweis ohne einen Impfeintrag ausstellen. Unter welchen Voraussetzungen ein EU-Heimtierausweis durch einen ermächtigten Tierarzt auszustellen ist, wird durch § 22 Abs. 1 der EU-Verordnung 576/13 festgelegt. Es ist u. a. nicht erforderlich, Angaben über Tollwutimpfung oder Angaben über die Einhaltung der Gesundheitsmaßnahmen zur Vorbeugung gegen andere Krankheiten oder Infektionen als Tollwut zu machen. Das ergibt sich aus dem Verweis in Art. 22 Absatz 1 lit. b) auf Art. 21 Abs.1 der Verordnung.

 

12 • Eintragung des Geburtsdatums:


Bei der Eintragung des Geburtsdatums in den Heimtierausweis wird die Form tt.mm.JJJJ gefordert. Das ist in einem Tierheim nicht zu machen, die meisten Tiere sind Fundtiere, bei denen man vielleicht das vermutliche Geburtsjahr, oft sogar nur einen Zeitraum zwischen 2 Jahren angeben kann aber nie das Geburtsdatum auf den Tag genau. Wie können, müssen wir dann verfahren?

 

Antwort BGV:

Die Angabe des Geburtsdatums ist nach Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ein Pflichtfeld und muss ausgefüllt werden. Vorgesehen ist dabei das Geburtsdatum nach Angabe des Tierhalters. Bei Tieren im Tierheim, für die die Angabe des letzten Tierhalters nicht vorliegt wie z. B. Fundtiere bleibt tatsächlich nur ein geschätztes Datum. Üblich ist der 1.1. des geschätzten Geburtsjahres. Von Bedeutung ist die Angabe lediglich für die Prüfung der beiden wichtigen Altersgrenzen 12 und 16 Wochen, ältere Tiere sind ja einheitlich geregelt.

 

13 • Laminierpflicht für welche Heimtierausweise:


Müssen nur Tollwutaufkleber in den neuen HTA laminiert werden oder müssen diese zukünftig auch in den ja noch gültigen alten HTA überklebt werden?

Antwort BGV:

Grundsätzlich gelten die neuen Vorschriften nur für die neuen Ausweise. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) rät aber Aufkleber, die seit dem 29.12.2014 in alten Ausweisen angebracht werden, auch zu laminieren. Es ist aber auf keinen Fall notwendig, alte Informationen nachträglich zu laminieren.

 

14 • Neue Regelung zur Einfuhr von Welpen:


Bisher gab es bei der Einfuhr von Welpen, die noch keinen ausreichenden Tollwutschutz hatten, bestimmte Ausnahmetatbestände, die trotzdem die Einfuhr ermöglichten. Die neue EU G Verordnung gesteht weiterhin jedem Mitgliedsstaat zu entsprechende Ausnahmen zu ermöglichen, stimmt es, dass die BRD keine Ausnahmen für Jungtiere mehr zulässt?

 

Antwort BGV:

Es ist tatsächlich so, dass sich Deutschland entschlossen hat anlässlich des Inkrafttretens der neuen Heimtierreiseverordnung von den Kann-Bestimmungen in den Artikeln 7 bzw. 11 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 nicht mehr Gebrauch zu machen. Dazu erfolgte eine Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung per Verordnung vom 29.12.2014 in Bezug auf die Heimtierregelungen:

· Aufhebung von § 13 Absatz 5 BmTierSSchV: Ausnahmeregelung für das Verbringen von Welpen aus anderen Mietgliedstaaten
· Neufassung der Anlage 3 Teil I Nr. 7: Festlegung der allgemeinen Bestimmungen für das Verbringen von Heimtieren gemäß der VO (EU) Nr. 576/2013 und VO (EU) Nr. 577/2013
· Aufhebung von Anlage 4 Teil I Nr. 3 Genehmigungen für das Verbringen und die Einfuhr von Welpen aus gelisteten Drittländern.
Die Veröffentlichung füge ich in der Anlage zur Kenntnis anbei.

Damit ist seit dem 01.01.2015 sowohl das innergemeinschaftliche Verbringen als auch die Einfuhr aus gelisteten Drittländern nach Deutschland von Tieren, die jünger als 12 Wochen bzw. zwischen 12 und 16 Wochen noch keine gültige Tollwutimpfung besitzen, nicht mehr möglich.

Dies ist insbesondere für das innergemeinschaftliche Verbringen aus anderen Mitgliedstaaten eine erhebliche Änderung der bisherigen Regelungen in Deutschland. Inwieweit dieses Verbot eingehalten wird, mag ich nicht einzuschätzen. Die Hamburger Behörden werden hier die vorgeschriebenen Kontrollen „in nichtdiskriminierender Weise“ nach Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 durchführen.

Da es sich um die Änderung eines Bundesgesetzes handelt, obliegt die Information der Öffentlichkeit dem BMEL, siehe auch beigefügte

 

Pressemitteilung: http://www.bmel.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/2014/338-SC-Tollwutimpfpflicht-Hundewelpen.html